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Veröffentlicht am 17. September 2024

Einsicht in amtliche Dokumente der Militärjustiz und des Oberauditorats

nach dem Öffentlichkeitsgesetz und des Militärstrafprozesses

Öffentlichkeitsprinzip

Jede Person hat gemäss dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.

Keine Geltung des Öffentlichkeitsprinzips für Dokumente betreffend Strafverfahren

Das Öffentlichkeitsgesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ). Jedoch besteht die Möglichkeit, Akteneinsicht zu verlangen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und diesem keine höhern Interessen entgegenstehen. Deshalb müssen Akteneinsichtsgesuche begründet werden. Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang.

Akteneinsichtsgesuche

Gesuche um Einsicht in Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache sind schriftlich als Akteneinsichtsgesuche zuhanden des Oberauditors beim Rechtsdienst des Oberauditorats einzureichen (Art. 45 des Militärstrafprozesses):
Oberauditorat
Rechtsdienst
Maulbeerstrasse 9
3003 Bern
Kontaktformular

Einschränkungen des Zugangs zu amtlichen Dokumenten nach den Öffentlichkeitsgesetz

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung (Art. 7 BGÖ)

  • die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
  • die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
  • die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
  • die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
  • die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
  • die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
  • Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
  • Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.

Kosten

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich kostenlos.

Erfordert die Bearbeitung des Zugangsgesuchs durch die Behörde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann ausnahmsweise eine Gebühr erhoben werden.

Übersteigt die Gebühr voraussichtlich CHF 100.–, erfolgt eine vorgängige Anfrage an die gesuchstellende Person, ob sie das Gesuch aufrecht erhalten will.

Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Militärjustiz und des Oberauditorats

Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Militärjustiz oder des Oberauditorats nach dem Öffentlichkeitsgesetz (mit Ausnahme von Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache) können mit dem untenstehenden Formular eingereicht werden.

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